Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 294/1958 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP VIII, Beilagen-Nr. 589 |
Da eine Regelung hinsichtlich der Ansprüche, die den Kirchen nach Artikel 26 des Staatsvertrages zustehen, noch nicht getroffen worden ist, die entsprechende Frist aber mit Ende 1958 ausläuft, muss der Termin für die Gesamtlösung um ein Jahr, auf Ende 1959, verschoben werden. Finanzielle Überbrückungsmaßnahmen werden festgesetzt.