Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 300/1959 |
---|---|
Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP IX, Beilagen-Nr. 108 |
Nach BGBl 269/1955 soll eine Regelung der Ansprüche der Kirchen aus dem Artikel 26 des Staatsvertrages innerhalb von vier Jahren getroffen werden. Die Frist läuft mit 30.12.1959 ab, Regelungen werden aber erst 1960 getroffen werden können, daher wird die Frist um ein Jahr verlängert. Die Vorschusszahlungen an die Kirchen werden in gleicher Höhe wie bisher auch für 1960 getätigt.