Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 222/1960 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP IX, Beilagen-Nr. 263 |
Das Gesetz, das eine Subventionierung der seit 1890 anerkannten israelitischen Religionsgemeinschaft bezweckt, ist insofern eine Neuerung, als das Israelitengesetz von 1890 noch davon ausgegangen ist, dass sich die Kultusgemeinden ausschließlich aus den Beiträgen der Mitglieder der Religionsgemeinschaft erhalten. „Nun konnte der Gesetzgeber im Jahr 1890 noch nicht jene tragischen Ereignisse voraussehen, welche die Judenschaft und damit auch die israelitische Religionsgemeinschaft in den Jahren von 1938 bis 1945 betroffen und zu einer weitgehenden Dezimierung der Kultusgemeinden geführt haben“ (S. 1). Das Gesetz soll der Religionsgemeinschaft einmalige und regelmäßige Mittel gewähren, wie sie auch die anderen Religionsgemeinschaften erhalten. Die einmalige Zuwendung von 30 Mio öS soll die Zerstörung der Synagogen, Thorarollen, Friedhöfe usw. teilweise kompensieren.