Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Regierungsvorlage


Zu Gesetz: BGBl Nr. 133/1961
Materialtyp:Regierungsvorlage
Nachweis:GP IX, Beilagen-Nr. 379
Dokument im Original

Die meisten Fristen der Rückstellungsgesetze sind abgelaufen. Eine Regelung für die Erhebung der nicht fristgerecht erhobenen Ansprüche ist von der Regierung „als Schlußstein der Rückstellungsgesetzgebung in Aussicht genommen […] worden“ (S. 3f) und soll schon lange als 4. Rückstellungsanspruchsgesetz erlassen werden. Die Schaffung dieses Gesetzes ist nun schon außerordentlich dringend. Es wird festgelegt, dass den Sammelstellen alle Rechte des geschädigten Eigentümers zukommen sollen. Außerdem werden die Sammelstellen ermächtigt, Anträge im Namen von Geschädigten bzw. deren Erben zu stellen, die ihre Ansprüche nach Abschluss des Staatsvertrages angemeldet haben.