Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 108/1962 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP IX, Beilagen-Nr. 624 |
Der Gesetzesentwurf legt fest, dass von den Sammelstellen die Summe von 5 Mio öS bereitgehalten werden soll, um bisher unberücksichtigt gebliebene Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz zu regeln. Die darüber hinaus verbleibenden Mittel sollen im Verhältnis 80:20 auf die Sammelstelle A und B aufgeteilt werden.