Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Initiativantrag der Abg. Erwin Machunze (ÖVP), Edmund Aigner (SPÖ) und Genossen


Zu Gesetz: BGBl Nr. 12/1962
Materialtyp:Initiativantrag
Nachweis:GP IX, Beilagen-Nr. 157
Dokument im Original

Der Initiativantrag bezweckt die Erlassung eines Gesetzes, das die Anmeldung von durch Umsiedlung und Vertreibung entstandenen Sachschäden regelt (Anmeldegesetz). Der Gesetzesentwurf folgt der Abmachung im österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrag. Dieses Gesetz vom November 1961 ist noch nicht in Kraft, da der Austausch der Ratifizierungsurkunden noch nicht erfolgt ist, trotzdem soll die Zeit bis dahin mit der Vorbereitung des gegenständlichen Gesetzes genützt werden, das dann am 1.4.1962 in Kraft treten soll. Die gewährten Leistungen sollen jenen des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes entsprechen. Auch in anderen Details lehnt sich der Entwurf dieses Anmeldegesetzes an das Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz an. Angemeldet werden können nur Schäden an Gegenständen des Hausrates oder an Geräten, die zur Berufsausübung verwendet werden. Wenn schon eine Entschädigung aus öffentlichen in- oder ausländischen Mitteln erfolgt ist, kann nach diesem Gesetz keine weitere Entschädigung erfolgen. Neben einer genauen Definition, wer als Umsiedler und wer als Vertriebener gilt, wird festgehalten, dass Vertriebene meist entschädigungslos enteignet worden sind, während Umsiedler vielfach Ersatzvermögen erhalten haben. Dieses aber wird – so es verloren gegangen ist – nur unter bestimmten Bedingungen entschädigt.