Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 187/1962 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP IX, Beilagen-Nr. 678 |
Im 7. Rückstellungsgesetz ist eine gesetzliche Regelung der Ansprüche von durch NS-Maßnahmen geschädigten Dienstnehmern in der Privatwirtschaft angekündigt worden, die ihre Ansprüche bislang nicht anmelden konnten, weil kein Verpflichteter mehr vorhanden ist. Dieser Ankündigung wird nun entsprochen. Ein von den Sammelstellen zur Verfügung gestellter Fixbetrag soll für die Befriedigung einer unbekannten Anzahl von Anspruchsberechtigten verwenden werden. Um die Zahl der Anspruchsberechtigten zu eruieren, wovon dann abhängt, ob die Ansprüche zur Gänze oder nur teilweise befriedigt werden können, muss zuerst ein Anmeldegesetz erlassen werden. Die Frist für Anmeldungen soll sechs Monate betragen. Zugleich wird der „Fonds zur Abgeltung gewisser Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“ geschaffen, der die Prüfung der Anmeldungen übernehmen soll.