Bericht des Justizausschusses
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 180/1963 |
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Zugehöriges Protokoll: | GP X, SNr. 22 |
Materialtyp: | Ausschussbericht |
Nachweis: | GP X, Beilagen-Nr. 201 |
Der Ausschuss hält nach Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens fest, dass ein Täter, der „nur aus berechtigter Angst vor den drohenden Folgen eines Widerstandes gegenüber Anordnungen“ eine in der Regierungsvorlage definierte strafbare Handlung begangen hat, „nicht aus Willfährigkeit gegenüber solchen Anordnungen“ gehandelt hat (S. 1). Der Ausschuss schließt sich der Begründung der Regierungsvorlage an, nimmt eine Ergänzung des Titels der Regierungsvorlage vor und empfiehlt den Entwurf zur Genehmigung.