Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 129/1964 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP X, Beilagen-Nr. 360 |
Bulgarien leistet eine Entschädigungszahlung für verstaatlichte, aber auch für nichtverstaatlichte, ehemals Österreichern gehörende Vermögenswerte. Für die Weitergabe der völkerrechtlich unmittelbar der Republik Österreich zukommenden Globalsumme muss nun ein Verteilungsgesetz beschlossen werden. Bis zum Zugang der gesamten Summe aus Bulgarien, müssen die Geschädigten Teilleistungen hinnehmen, außerdem kann angesichts der geringen Summe immer nur eine verhältnismäßige Entschädigung stattfinden. Ausnahmen gelten nur für bestimmte listenmäßig angeführte Vermögen sowie für die „Obligationen der bulgarischen äußeren Anleihen“ (S. 13). In diesen Fällen ist ein feststehender Entschädigungssatz vereinbart. Das Gesetz sieht eine sechsmonatige Frist vor, innerhalb derer sich Geschädigte melden müssen. Die Ansprüche sind bei der schon seit 1962 für das Vertreibungsgebiet Bulgarien zuständigen Finanzlandesdirektion in Granz anzumelden.