Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 150/1946 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP V, Beilagen-Nr. 13 |
Weil der Alliierte Rat die Aufhebung eines Paragrafen von StGBl 10/1945 verlangt hat, wird eine Gesetzesnovellierung notwendig, im Zuge derer auch anderes normiert wird: Unter anderem ist nun mit dem Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung die Behörde bekannt, bei der die Anmeldung entzogenen Vermögens erfolgen soll. Außerdem soll die Fristsetzung im Verordnungsweg erfolgen, damit für eine Friständerung nicht neuerlich ein Gesetz erforderlich ist.