Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Regierungsvorlage


Zu Gesetz: BGBl Nr. 294/1969
Materialtyp:Regierungsvorlage
Nachweis:GP XI, Beilagen-Nr. 421
Dokument im Original

Zwischen 1945 und 1960 sind dem Bundesdenkmalamt aus verschiedenen Quellen Kunstgegenstände zugekommen, deren Eigentümer nicht geklärt werden konnten: entzogenes Gut im Sinne der Rückstellungsgesetzgebung; während der Kriegszeit freiwillig verlagertes Kunst- und Kulturgut, zu dem es keine Aufzeichnungen mehr gibt; von den Besatzungstruppen übergebene Kunstgegenstände; im Zuge des Überleitungsvertrages von der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der sogenannten „äußeren Restitution“ übergebene Kunstgegenstände. Das Bundesdenkmalamt hat im Laufe der Jahre etwa 10.000 Gegenstände an die ursprünglichen Eigentümer, insbesondere an Rückstellungsberechtigte oder die Sammelstellen (BGBl 73/1957), übergeben. Andere als rückstellungsberechtigte Eigentümer mussten einen dem seinerzeitigen Kaufpreis entsprechenden Geldbetrag erlegen. Kunstgüter, die aufgrund des Vermögensverfallsgesetz (BGBl 213/1947) an die Republik Österreich gefallen sind, sind – wenn die Bedingungen der Vermögensverfallsamnestie (BGBl 155/1956, BGBl 48/1958, BGBl 173/1962) zugetroffen haben – ebenfalls restituiert worden. Das Gesetz sieht nun eine Bereinigung der noch ungeklärten Eigentumsverhältnisse in den nächsten zwei bis drei Jahren vor. Zuerst müssen alle von den vorhandenen Kunst- und Kulturgütern in Kenntnis gesetzt werden, was in Form einer Verlautbarung mit kurzen Beschreibungen in der Wiener Zeitung vom 28.4.1967 geschehen soll. Wer meint, einen Herausgabeanspruch zu haben, kann eine Anmeldung vornehmen. Wenn eine Rettung für das Kunstwerk vorgenommen werden musste, kann die Republik Gegenansprüche geltend machen. Wenn es zu Klagen kommt, ist das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien zuständig, weil in dessen Sprengel fast das gesamte in Rede stehende Kulturgut lagert und die Einheitlichkeit in der Rechtsprechung dadurch gewahrt ist. Der Bund wird Eigentümer des Kunst- und Kulturgutes, die Sammelstellen bekommen aber das Recht, Gegenstände zu beanstanden. Da sie in einer schlechteren Position als Privateigentümer sind, erhalten sie Akteneinsicht.