Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 389/1976 |
---|---|
Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP XIV, Beilagen-Nr. 179 |
Blinde sollen, analog zum KOVG, den Hilflosenzuschuss in doppelter Höhe erhalten. Bei Fragen der Nachsichtserteilung muss das Sozialministerium in Zukunft das Einvernehmen mit dem Finanzministerium nicht mehr suchen, sondern kann allein entscheiden. Zusätzlich gibt es einige administrative Änderungen, unter anderem wird festgelegt, wer jenes Mitglied der Rentenkommissionen nominieren darf, das nach dem Gesetz aus dem Kreis der „Abstammungsverfolgten“ kommen soll, ein Vorschlagsrecht ist hier nicht geregelt gewesen. Mit der Festlegung, dass hier das Vorschlagsrecht der Israelitischen Kultusgemeinde zukommt, wird aber letztlich nur die bereits geübte Praxis auch im Gesetz verankert. Bei den Mitgliedern, die von den drei politischen Parteien (SPÖ, ÖVP, KPÖ) nominiert werden dürfen, gibt es insofern eine Änderung, als nicht mehr die Landesleitungen der Parteien das Nominierungsrecht haben sollen, sondern die entsprechenden Organisationen der Verfolgten: der Bund sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, der Bundesverband österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und die ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten. Auch hier wird nur der Praxis entsprochen.