Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 396/1976 |
---|---|
Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP XIV, Beilagen-Nr. 217 |
Die Erläuterungen postulieren eine dreifache Zielsetzung der Gesetzesvorlage: Förderung der Volksgruppen zwecks Erhalt und Sicherung „ihres besonderen Volkstums“ (S. 7); Schaffung eines Forums für Volksgruppen, in dem sie ihre legitimen Interessen vertreten können, durch Einrichtung der Volksgruppenbeiräte; Zusammenfassung der Verpflichtungen, die Österreich durch die Staatsverträge von St. Germain (1919) und von Wien (1955) auferlegt worden sind, in einem Gesetz. Aus „Zweckmäßigkeitsgründen“ (S. 7) wird der Schulbereich hier allerdings nicht mit einbezogen. Die zweisprachigen Ortstafeln jedoch werden im Abschnitt IV dieses Gesetzes geregelt. Abschnitt V regelt die Verwendung der Minderheitssprachen als Amtssprachen in einer über das BGBl 102/1959 hinausgehender Weise.