Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 712/1976 |
---|---|
Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP XIV, Beilagen-Nr. 304 |
Viele Menschen haben durch die Folgen des Zweiten Weltkrieges massive Vermögensverluste erlitten, mehrere Gesetze und zwischenstaatliche Abkommen regeln schon bisher die Entschädigung solcher Verluste. Der Ausschuss sollte ein Gesamtkonzept zur Entschädigung noch offener Ansprüche ausarbeiten. Der Gesetzesentwurf sieht eine einmalige Entschädigungszahlung für bedürftige Personen vor. Für Verfolgte ist eine Änderung des Hilfsfondsgesetzes vorgesehen. Die Republik Österreich betrachtet sich nicht als entschädigungspflichtig, daher wird im Gesetz der Ausdruck „Aushilfe“, und nicht der Begriff „Entschädigung“ verwendet. Die Aushilfe erhält nur der Geschädigte oder – in seinem Todesfall – der Ehepartner oder Lebensgefährte, „der das Schicksal des Geschädigten geteilt hat“ (S. 6). Es geht um etwa 70.000 Personen. Auch Umsiedler sind unter bestimmten Bedingungen Begünstigte dieses Gesetzes. Die Aushilfe beträgt mindestens öS 3.000 und höchstens öS 15.000.