Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Regierungsvorlage


Zu Gesetz: BGBl Nr. 549/1982
Materialtyp:Regierungsvorlage
Nachweis:GP XV, Beilagen-Nr. 1184
Dokument im Original

Eine Veränderung des Entschädigungsgesetzes mit der CSSR (BGBl 452/1975) ist notwendig, weil der Verfassungsgerichtshof den § 29 dieses Gesetzes Ende 1981 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Der Anwendungsbereich des Gesetzes muss nun klarer definiert werden, weil sonst auch Drittstaatenangehörige Entschädigungsansprüche stellen können. Der Katalog der unter sonstige Vermögenswerte subsummierten Vermögen soll erweitert werden, weil sonst Hypotheken nicht entschädigt werden können (dadurch entstehen auch zusätzliche Kosten), Bewertungskriterien sollen bestimmt werden und der Begriff der „deutschen Personen“ muss definiert werden. In den Erläuterungen wird außerdem festgehalten, dass bis zum Ende der Anmeldefrist Ende 1980 insgesamt 34.000 Personen Ansprüche angemeldet haben, nur 8% dieser Anträge sind noch unerledigt. Als deutsche (physische) Personen werden im Gesetz nun Personen definiert, die am 8.5.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit gehabt haben oder von der Tschechoslowakei der deutschen Volksgruppe zugerechnet worden sind.