Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Regierungsvorlage


Zu Gesetz: BGBl Nr. 25/1947
Materialtyp:Regierungsvorlage
Nachweis:GP V, Beilagen-Nr. 130
Dokument im Original

Die Regierungsvorlage erläutert, dass Österreich das „Problem der innerpolitischen Bereinigung des Nationalsozialismus“ (S. 24) nicht in revolutionärer Weise, sondern auf legistischem Wege löst: „Keine Milde, sondern Behandlung nach dem gleichen Ausnahmsrecht“ für die Täter, aber jene „die nur aus Willensschwäche, infolge ihrer wirtschaftlichen Lage […] mitgegangen sind, sollten in die Gemeinschaft des Volkes zurückkehren“ (S. 24). Das Verbotsgesetz hat die Registrierung der Nationalsozialisten (=eine behördliche Maßnahme), Sühnefolgen und die ausnahmsweise Nachsicht der Sühnefolgen vorgesehen. Die praktischen Erfahrungen mit dem Verbotsgesetz haben sehr bald einen Reformbedarf gezeigt, denn die gnadenweise Nachsicht der Sühnefolgen sowie die „gruppenweise Entregistrierung“ (S. 25) sind die Regel geworden. Das Nationalsozialistengesetz stellt eine Novellierung des Verbotsgesetzes dar.