Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 212/1984 |
---|---|
Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP XVI, Beilagen-Nr. 200 |
Das KOVG soll der Entwicklung in anderen Rechtsbereichen angepasst werden (unter anderem den Veränderungen bei den Rechtsmittelinstanzen). Außerdem sollen Härten, die sich im Vollzug ergeben haben, gemindert werden.