Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Regierungsvorlage


Zu Gesetz: BGBl Nr. 2/1986
Materialtyp:Regierungsvorlage
Nachweis:GP XVI, Beilagen-Nr. 790
Dokument im Original

Ziel des Gesetzes ist es, früheren Eigentümern noch einmal die Möglichkeit der Reklamation ihres in Österreich verwahrten Kunst- und Kulturgutes zu geben, nicht beanspruchtes Kunst- und Kulturgut zu verwerten und den Erlös daraus für NS-Opfer zu verwenden. Die Beteiligung am Verfahren, das durch das 1. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz geschaffen worden ist, blieb „relativ gering“ (S. 6): Von den 8.000 Kunst- und Kulturgegenständen konnten nur 72 zurückgegeben werden. Die übrigen Gegenstände sind – dem Gesetz folgend – in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen und sollten eigentlich versteigert werden (um humanitären Zwecken zu dienen). Aber aus den Kreisen ehemals durch das NS-Regime geschädigter Personen ist eine neuerliche Eröffnung der Frist sowie die Versteigerung der dann immer noch nicht beanspruchten Güter für bedürftige NS-Opfer verlangt worden. Um Beschwerden vorzubeugen, sind die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland gebeten worden, die Liste nicht nur – wie beim 1. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz – aufzulegen, sondern sie der Öffentlichkeit auch aktiv bekannt zu machen. Anders als beim Vorgängergesetz ist nun das Finanzministerium für die Anmeldungen zuständig. Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland übernimmt nur die materielle Prüfung der Ansprüche. Im Ausland dürfen die Ansprüche auch bei den österreichischen Vertretungsbehörde angemeldet werden.