Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 134/1958 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP VIII, Beilagen-Nr. 458 |
Nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz aufgerufene Wertpapiere sind, wenn sie nicht angemeldet worden sind, nun herrenlos geworden. Nun soll gesetzlich geregelt werden, was mit ihnen geschieht. 40% dieser Wertpapiere sollen jenen Berechtigten zur Verfügung stehen, die die Anmeldefrist versäumt haben (ohne dass damit wieder ein regelrechtes Bereinigungsverfahren aufgenommen wird, Ansprüche können also nur in beschränktem Umfang berücksichtigt werden). Der Erlös aus den übrigen 60% soll zur Entschädigung jener Berechtigten dienen, bei denen eine Rückstellung nicht durchführbar gewesen ist.