Zu Gesetz: | BGBl I Nr. 158/2002 |
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Zugehöriges Protokoll: | GP XXI, SNr. 117 |
Materialtyp: | Ausschussbericht |
Nachweis: | GP XXI, Beilagen-Nr. 1289 |
Der Ausschuss beschreibt noch einmal die Genese von Artikel 12 des Gesetzes: Seit 2001 beabsichtigen das Finanzministerium und die Landeshauptmänner, einen Vertriebenenfonds durch den Bund mit 55 Mio öS und durch die Bundesländer mit 45 Mio öS zu dotieren. Seit 2002 gibt es einen diesbezüglichen Beschluss der Landeshauptmännerkonferenz. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung der im Beschluss der Landeshauptmännerkonferenz angesprochenen Dotierung des Bundes geschaffen.