Bericht des Ausschusses für Vermögenssicherung
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 54/1947 |
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Zugehöriges Protokoll: | GP V, SNr. 44 |
Materialtyp: | Ausschussbericht |
Nachweis: | GP V, Beilagen-Nr. 306 |
Der Ausschuss hat zunächst einen 8-köpfigen Unterausschuss eingesetzt, dieser hat seinerseits in sechs Sitzungen über das 2. und 3. Rückstellungsgesetz beraten. Diverse Opfervertreter sowie die Kirchen sind zu Stellungnahmen eingeladen worden. Etliche Veränderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind vorgenommen worden: § 1 erhält etwa eine Zusatzregelung, die dem 3. Rückstellungsgesetz eine subsidiäre Funktion gegenüber dem 1. und dem 2. Rückstellungsgesetz gibt. Im § 2 wird die Beweislast (dass eine Erwerbung auch unabhängig von der Machtergreifung des Nationalsozialismus geschehen wäre) dem Erwerber zugewiesen. Außerdem ist nicht nur auf Verjährung, sondern auch auf Ersitzung von Eigentumsrechten kein Bedacht zu nehmen.