Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Regierungsvorlage


Zu Gesetz: BGBl Nr. 127/1952
Materialtyp:Regierungsvorlage
Nachweis:GP VI, Beilagen-Nr. 576
Dokument im Original

Während Vereine, die auf dem Vereinsgesetz von 1867 beruhen, seit dem Vereins-Reorganisationsgesetz von 1945 die Möglichkeit haben, sich zu reaktivieren und infolge dessen auf Basis der Rückstellungsgesetzgebung Rückstellungsansprüche stellen können, haben Vereine, deren Rechtgrundlage das Vereinspatent von 1852 bildet, diese Möglichkeit bisher noch nicht. Die Gesetzesvorlage soll diesem Missstand abhelfen. Die Zahl der sogenannten 1852er Vereine ist nicht groß. Bislang haben sich nur zwei Vereine gemeldet, die Rückstellungsanträge stellen wollen (der Verein des deutschen Volkstheaters in Wien und der Raimundtheater-Verein). Sie sind Eigentümer der Theatergebäude gewesen. Nach ihrer Auflösung in der NS-Zeit ist das Vermögen an die DAF gegangen. Es hat in dieser Angelegenheit schon im Sommer 1948 eine Regierungsvorlage gegeben, die aber im Dezember 1948 wieder zurückgezogen worden ist. Der gegenständliche Gesetzesentwurf bezieht sich nicht auf Sparkassenvereine, weil diese in der NS-Zeit nicht aufgelöst worden sind, er soll aber explizit auch auf Versicherungsvereine (Sterbekassen, Brandschadenversicherungsvereine), keine Anwendung finden, „weil sich das Bundesministerium für Finanzen nachdrücklich gegen eine Reaktivierung dieser Vereine ausgesprochen hat“ (S. 3). Die schwierige Lage, in der sich Versicherungsunternehmungen befinden, verbiete eine „Abwanderung von Versicherungsbeständen“ (S. 3). „Jede „Geschäftsschrumpfung“ (S. 3) müsse in der Phase des Wiederaufbaus der Versicherungsunternehmungen verhindert werden. Nur im Bereich der ländlichen Viehversicherungen sind Ausnahmen möglich.