Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 185/1955 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP VII, Beilagen-Nr. 600 |
Die Versicherungsunternehmen haben im und nach dem Krieg große Verluste erlitten. Sie können ihre vertragsmäßigen Leistungen nicht erfüllen. Vor allem der Zweig der Lebensversicherung bedarf öffentlicher Mittel, damit die Leistungskürzungen nicht von der zufälligen Größe der Verluste bei den einzelnen Unternehmen abhängig sind. Trotzdem sieht auch das Versicherungswiederaufbaugesetz Leistungskürzungen – allerdings einheitliche – vor. Der bis zum 1.1.1946 erworbene Anspruchsteil wird grundsätzlich um 60%gekürzt. Die Schaffung klarer Verhältnisse soll die Versicherungsunternehmen auch in die Lage versetzen, von nun an die satzungsmäßigen Bilanzen zu legen.