Bericht des Finanz- und Budgetausschusses
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 185/1955 |
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Zugehöriges Protokoll: | GP VII, SNr. 78 |
Materialtyp: | Ausschussbericht |
Nachweis: | GP VII, Beilagen-Nr. 612 |
Der Ausschuss nimmt die Regierungsvorlage an, schlägt aber vor, im Gesetz auch das Bestattungsinstitut Wiener Verein und die Krankenversicherungsanstalt Merkur, als Versicherungsunternehmen zu nennen, obwohl die beiden Einrichtungen noch als Vereine organisiert sind (§ 37). Statt der Bedingung, dass ein anspruchsberechtigter Versicherter seinen Wohnsitz am 1.1.1948 im Inland haben muss, wird nun die Bedingung eines Inlandswohnsitzes am 1.1.1950 formuliert, da „die durch den Krieg ausgelöste Wanderungsbewegung“ zum ersten Termin „noch nicht abgeschlossen war“ (S. 2).