Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Initiativantrag der Abg. Peter Kostelka (SPÖ), Peter Westenthaler (F) u.a.


Zu Gesetz: BGBl I Nr. 11/2001
Materialtyp:Initiativantrag
Nachweis:GP XXI, Beilagen-Nr. 350
Dokument im Original

Der Initiativantrag der Abg. Peter Kostelka (SPÖ), Peter Westenthaler (F), Andreas Khol (ÖVP), Terezija Stoisits (Grüne) und Genossen bezweckt eine Ausweitung des Nationalfondsgesetzes im Sinne der zwischen der Republik Österreich und den jüdischen Opferverbänden und Klagsanwälten getroffenen Vereinbarung. Angestrebt ist eine „umfassende Regelung noch offener Fragen im Zusammenhang mit der Restitution oder Entschädigung für entzogenes Vermögen“ (o.S.), besonders hinsichtlich der Miet- und Pachtrechte. Nicht zuletzt durch die Forschungen der Historikerkommission der Republik Österreich ist deutlich geworden, dass es in diesem Bereich seit 1947 immer noch eine Lücke in der Restitutionsgesetzgebung gibt. Sie soll „möglichst rasch und unbürokratisch geschlossen werden“ (o.S.). Am 5.10.2000 ist ein entsprechender Rahmenvertrag zwischen Bundeskanzler Wolfgang Schüssel (ÖVP) und dem als Vermittler fungierendem US-Vizefinanzminister Stuart Eizenstat geschlossen worden. Er sieht vor, einen Betrag von 150 Mio US-Dollar an noch lebende, aus Österreich stammende Opfer des Holocaust zu verteilen. Zu diesem Zweck soll beim Nationalfonds der Republik Österreich ein General Settlement Fund eingerichtet werden. Auch Entschädigungen für Hausrat und für zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände sind bislang nur unzureichend geleistet worden, sie sollen nachgeholt werden. „Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz werden von der Republik Osterreich auf freiwilliger Basis, in Anerkennung ihrer moralischen Verantwortung, erbracht. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat ihre Bereitschaft bekundet, an der Erreichung des Rechtsfriedens in den Vereinigten Staaten mitzuarbeiten, der eine der Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Gesetzes ist“ (o.S.).