Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl I Nr. 117/2009 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP XXIV, Beilagen-Nr. 238 |
Nach zehnjähriger Anwendung des Kunstrückgabegesetzes hat sich gezeigt, dass manche Bestimmungen zu eng formuliert gewesen sind, sich die nur einjährige Funktionsperiode der Beiratsmitglieder als nicht praktikabel erweisen hat und die Aufgaben der Kommission für Provenienzforschung genau definiert werden müssen. So soll sich das Gesetz nicht nur auf die Rückgabe von Kulturgut aus den „Bundesmuseen und Sammlungen“ beschränken, sondern generell auf „Kulturgut im unmittelbaren Bundeseigentum“ (S. 2) anwendbar sein. Außerdem sollen künftig auch Gegenstände, die nicht in Österreich, sondern im übrigen Herrschaftsgebiet des Deutschen Reiches (und da schon seit 1933) entzogen worden sind, restituiert werden können. Seit 1998 sind auf Basis des Gesetzes und auf Grundlage von etwa 220 Beiratsempfehlungen rund 10.000 Gegenstände zurückgegeben worden.