Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Regierungsvorlage


Zu Gesetz: BGBl Nr. 97/1954
Materialtyp:Regierungsvorlage
Nachweis:GP VII, Beilagen-Nr. 234
Dokument im Original

Der Kreis der Begünstigten des Gesetzes wird um jene Personen erweitert, die wegen politischer oder religiöser Verfolgung oder wegen Verfolgung aus Abstammungsgründen ausgewandert sind (und sich zwischen dem 5.9.1951 und dem 31.12.1953 auch ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben): Diese können durch Beitragsnachzahlungen für die Zeit der Auswanderung (längstens jedoch bis 31.12.1945) Steigerungsbeträge bei Versicherungen erwerben. Renten- und Unfallversicherungsansprüche (inkl. der Ansprüche auf diverse Zuschläge und die Ernährungszulage, nicht jedoch der Anspruch auf die Wohnungsbeihilfe) ruhen auch dann nicht, wenn sich eine Person seit dem 1.5.1945 im Ausland aufgehalten und eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat. Die Novellierung des Sozialversicherungsüberleitungsgesetzes wird damit begründet, dass aus Emigrantenkreisen auf die Härten des Gesetzes hingewiesen worden sei: Diese Menschen seien nicht freiwillig ausgewandert und die Rückkehr sei ihnen aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht möglich gewesen. Der Forderung der Emigranten, die Emigrationszeit als Ersatzzeit zu werten, wird nicht entsprochen – und zwar mit der Begründung, dass das einer Benachteiligung der inländischen Begünstigten gleichkäme. Die Regelung des nachträglichen Erwerbs von Steigerungsbeträgen geht im Wesentlichen auf Forderungen des amerikanischen Hochkommissars in Österreich zurück. Als Emigranten gelten alle zwischen dem 4.3.1933 und dem 9.4.1945 aus politischen, religiösen oder Gründen der Abstammung ausgewanderten Personen, die sich zwischen dem 5.9.1951 (dem Tag des Beginns der Frist für die Antragstellung) und dem 31.12.1953 im Ausland befunden haben. Man schätzt die Zahl der neuen Begünstigten auf insgesamt etwa 1.700 Personen, den finanziellen Aufwand für die Zeit vom 1.5.1950 bis zum 31.12.1953 auf 28 Mio öS und jenen für das Jahr 1954 auf weitere 9,3 Mio öS. Die Summe wird durch den Bund und die vor allem betroffene Angestelltenversicherung (für die im 1954 ein Gebahrungüberschuss erwartet wird) aufgebracht.