Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 152/1946 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP V, Beilagen-Nr. 131 |
Ziel der in diesem Gesetzesentwurf vorgelegten Novellierung des Gesetzes über vorläufige Maßnahmen zur Entschädigung der Kriegsopfer ist es, unterschiedliche, notwendig gewordene Anpassungen durchzuführen. Hinsichtlich der von Entschädigungsleistungen ausgenommenen Gruppe der Angehörigen der Waffen-SS sowie deren Hinterbliebener wird eine Differenzierung vorgenommen: So sollen Personen, die aufgrund der Notdienstverordnung von 1938 zwangsweise zu Dienstleistungen in Polizei oder Kampfverbänden eingesetzt worden sind und keine darüber hinausgehende Beziehung zur Waffen-SS gehabt haben, nicht mehr von der Entschädigung ausgeschlossen sein. Außerdem explizit von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen werden Personen, die wegen eines Kriegsverbrechens „oder anderer nationalsozialistischer Untaten“ verurteilt worden sind, sowie deren Hinterbliebene, da sie das moralische Recht darauf verwirkt haben.