Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung


Zu Gesetz: BGBl Nr. 642/1989
Zugehöriges Protokoll:GP XVII, SNr. 124
Materialtyp:Ausschussbericht
Nachweis:GP XVII, Beilagen-Nr. 1142
Dokument im Original

Im Ausschussbericht wird noch einmal der Zweck der Begünstigungsregelung referiert und betont, dass mit der 41. Novelle zum ASVG erstmals von der Regel abgegangen worden ist, dass Begünstigte bereits vor der Verfolgung zum Kreis der Sozialversicherten gezählt haben müssen. Einzige Bedingung sein nun, dass der Begünstigte seinen Wohnsitz am 12.3.1938 in Österreich gehabt haben muss. Wenn dann in KZ-Haft oder eine andere Inhaftierung gefolgt sind, konnten diese Zeiten der Haft begünstigt angerechnet werden. Diese Regel habe weniger sozialpolitische, denn humanitäre Gründe gehabt. Mit der 44. Novelle sei zur Haft auch die Emigration als begünstigte Zeit hinzugetreten, die betroffene Person musste am 12.3.1938 ihren Wohnsitz in Österreich haben und damals wenigstens 15 Jahre alt gewesen sein. Opfervertretungen haben sich 1988 dafür eingesetzt, die Begünstigungen auf alle damals Schulpflichtigen auszudehnen. Dieser Forderung könne heute, da "das Klima in Fragen der Wiedergutmachung allgemein viel sensibler geworden" sei, die Berechtigung nicht abgesprochen werden, die betroffenen Personen wären "unter normalen Umständen in die österreichische Versichertengemeinschaft hineingewachsen" (S. 4). Begünstigungen stehen nun auch Personen zu, die zwischen dem 12.3.1938 und dem 9.5.1945 das 15. Lebensjahr vollendet haben.