Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 143/1947 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP V, Beilagen-Nr. 349 |
Dieses Gesetz wird in der Regierungsvorlage als 5. Rückstellungsgesetz bezeichnet, weil es jenem folgen soll, das gerade im Bundesministerium für soziale Verwaltung hinsichtlich der Rechte geschädigter Bestandsnehmer ausgearbeitet wird. Die Wiederherstellung des Wortlautes der im Nationalsozialismus gelöschten Firmennamen wird in den Erläuterungen zu diesem hier als 5. Rückstellungsgesetz bezeichneten Gesetz als eine Wiedergutmachungsmaßnahme bezeichnet. Die wirtschaftliche Fortsetzung des früheren Unternehmens sowie die Identität zumindest eines Inhabers oder Gesellschafters am Unternehmen müssen gegeben sein, damit eine Firma sich wieder so nennen darf wie vor 1938. Wenn in der Zwischenzeit Firmen mit demselben Wortlaut im Handelsregister eingetragen worden sind, dann kehrt sich der Grundsatz, dass die später eingetragene Firma – um Verwechslungen auszuschließen – einen Namenszusatz tragen muss, in ihr Gegenteil: Die in der Zwischenzeit gegründete Firma muss diesen Namenszusatz tragen.