Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Regierungsvorlage


Zu Gesetz: BGBl Nr. 148/1947
Materialtyp:Regierungsvorlage
Nachweis:GP V, Beilagen-Nr. 387
Dokument im Original

Rückstellungskommissionen sind ihrer rechtlichen Natur nach keine Gerichte, sondern Gebilde eigener Art. Es ist bemängelt worden, dass ihre Vorsitzenden keine Richter sein müssen. Nun soll festgelegt werden, dass sie Richter sein müssen. Außerdem sollen Beschwerden an die Rückstellungsoberkommission auch dann zugelassen werden, wenn der Streitwert weniger als öS 1.000 beträgt.