Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 148/1947 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP V, Beilagen-Nr. 387 |
Rückstellungskommissionen sind ihrer rechtlichen Natur nach keine Gerichte, sondern Gebilde eigener Art. Es ist bemängelt worden, dass ihre Vorsitzenden keine Richter sein müssen. Nun soll festgelegt werden, dass sie Richter sein müssen. Außerdem sollen Beschwerden an die Rückstellungsoberkommission auch dann zugelassen werden, wenn der Streitwert weniger als öS 1.000 beträgt.