Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Protokoll


Zu Gesetz: BGBl Nr. 176/1951
Zu Ausschussbericht:Bericht und Antrag des Finanz- und Budgetausschusses
Nachweis:GP VI, SNr. 50
Datum:14.03.1951
Protokoll im Original

S. 1867ff. Abg. Fritz Stüber (WdU) beschwert sich darüber, dass ein von seiner Fraktion eingebrachter Initiativantrag zum 3. Rückstellungsgesetz immer noch nicht, der Initiativantrag zum 2. Rückstellungsanspruchsgesetz aber sofort behandelt worden ist (der Präsident korrigiert ihn später in dieser Angelegenheit). Außerdem erwähnt Stüber oberstgerichtliche Entscheidungen, die die Arbeiterkammer zur Auszahlung von (entzogenen) Pensionsansprüchen verpflichten. Das 2. Rückstellungsanspruchsgesetz würde diese Entscheidungen nachträglich aus der Welt schaffen. Abg. Eduard Hartmann (ÖVP) erwidert: „Ich glaube, die Rückstellungsgesetzgebung hat in Österreich noch niemandem Freude gemacht, und jene Leute, die in den letzten Jahren etwas mehr mit Rückstellungsangelegenheiten zu tun hatten, brauchen sich nicht umzusehen, daß sich die Zahl der grauen Haare auf ihrem Haupt sehr frisch und fröhlich vermehrt“ (S. 1869). Die Verfahren der Rückstellungen haben gezeigt, dass oft altes Unrecht durch die Schaffung neuen Unrechts aus der Welt geschafft worden ist. Die Volkspartei habe deshalb einen Initiativantrag zur Schaffung eines Härteausgleichs eingebracht, der viel Unmut erzeugt habe, aber notwendig sei. Abg. Viktor Elser (LB): „Wir haben nun auf dem Gebiet der Rückstellungsgesetzgebung in Österreich bereits ein derartiges Wirrwarr, daß sich auch bedeutendste Juristen nicht mehr auskennen“ (S. 1871). Das 2. Rückstellungsanspruchsgesetz müsse von vielen als „Rechtsraub“ betrachtet werden, das Gesetz werde „neuerdings einen Rattenschwanz von Prozessen auslösen“ (S. 1871). Auch Elser bringt das Thema der Dienstverhältnisse der Arbeiterkammern auf, erworbene Rechte würden durch das 2. Rückstellungsanspruchsgesetz aufgehoben. Abg. Paul Truppe (SPÖ) antwortet pointiert.