Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Protokoll


Zu Gesetz: BGBl Nr. 8/1952
Zu Ausschussbericht:Bericht des Finanz- und Budgetausschusses
Nachweis:GP VI, SNr. 77
Datum:17.12.1951
Protokoll im Original

S. 3044ff. Der Berichterstatter bezeichnet das Gesetz als nach dem Budget wichtigste finanzpolitische Maßnahme der Session. Er erwähnt erstmals den Artikel V, der Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen einen von öS 1.920 auf öS 4.368 erhöhten Steuerfreibetrag gewährt, das sei „ein kleiner Teil der durch das Budget für 1952 in Angriff genommenen Wiedergutmachung für politisch Verfolgte“ (S. 3045). Dieser Artikel V ist zuerst freigeblieben, für ihn ist „ursprünglich eine andere Formulierung und ein anderer Inhalt“ (S. 3045) vorgesehen gewesen. Abg. Gerhard Ebenbichler (WdU) führt aus, dass der Artikel V ursprünglich dazu gedacht gewesen sei, die Scheingewinnbesteuerung zu regeln. Er stellt für seine Fraktion klar, dass sie nicht gegen die neu in das Gesetz eingeführte Begünstigung für politisch Verfolgte sei, dass aber die Kriegsversehrten der III. und der IV. Stufe diese Begünstigung ebenfalls erhalten sollen, und stellt einen entsprechenden Antrag (der aber letztlich angelehnt wird). Abg. Ferdinanda Flossmann (SPÖ) sagt, dass sich besonders die Sozialisten gegen den ursprünglichen Artikel V gewandt haben. Sie führt – auf Ebenbichler antwortend – aus, dass Kriegsbeschädigten ganz andere (abgestufte) Steuererleichterungen gewährt werden und hier nicht einfach eine (pauschal gewährte) Steuervergünstigung auf eine andere Gesetzesmaterie übertragen werden könne.