Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Protokoll


Zu Gesetz: BGBl Nr. 127/1952
Zu Ausschussbericht:Bericht des Ausschusses für Verfassung und Verwaltungsreform
Nachweis:GP VI, SNr. 93
Datum:25.06.1952
Protokoll im Original

S. 3625ff. Abg. Karl Hartlieb (WdU) bezeichnet die Tatsache, dass die auf Gegenseitigkeit beruhenden Schadensversicherungsvereine in der Land- und Forstwirtschaft nun nicht mehr möglich sein sollen, als „Kuckucksei“ (S. 3626) der Gesetzesvorlage. Er bezieht sich dabei auf die Formulierung, dass das Gesetz auf Vereinszusammenlegungen, die der Rationalisierung gedient haben, nicht angewendet werden darf, betont aber, dass die Zusammenlegungen in der NS-Zeit nicht der Rationalisierung, sondern der Konkurrenzausschaltung gedient hätten. Nun stellen die großen Unternehmungen „kartellmäßig gesicherte Bedingungen“ (S. 3626). Hartlieb bringt einen Entschließungsantrag ein: Nicht nur den Viehversicherungsvereinen, sondern auch den übrigen Schadensversicherungen in der Landwirtschaft sollen bei der Neugründung keine Hindernisse in den Weg gelegt werden. Hartlieb hat diesen Antrag schon vor der Sitzung an die Regierung übermittelt, die ihm signalisiert hat, dass sie zustimmen würde, wenn als Antragsteller die Abg. Pius Fink (ÖVP) und Josef Steiner (SPÖ) fungieren. Er stellt den Antrag nun namens aller Parteien. Er wird angenommen.