Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Protokoll


Zu Gesetz: BGBl Nr. 183/1947
Zu Ausschussbericht:Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung
Nachweis:GP V, SNr. 59
Datum:04.07.1947
Protokoll im Original

S. 1605ff. Der Berichterstatter Abg. Otto Probst (SPÖ) betont, dass mit dem alten OFG kein Auslangen mehr gefunden werden konnte, eine Novellierung daher nicht sinnvoll gewesen sei. Neu am neuen OFG sei neben der Ausweitung auf passive Opfer der politischen Verfolgung (Personen, die aus Gründen der Abstammung, der Religion oder der Nationalität zu Schaden gekommen sind) auch die Ausweitung der Zeit, in der die Schädigung eingetreten ist, auf die Phase seit der Ausschaltung des österreichischen Parlaments (6.3.1933). Der Unterschied zwischen jenen Personen, die eine Amtsbescheinigung, und jenen, die einen Opferausweis erhalten, besteht darin, dass für erstere eine Verpflichtung, für letztere nur eine Empfehlung der Behörden besteht. Den § 11 (Renten) bezeichnet Probst als die vielleicht wichtigste Passage des Gesetzes. Hier wird zwischen Dauerrente und Unterhaltsrente unterschieden. Die Dauerrente lehnt sich an die Regelungen des KOVG an