Protokoll
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 183/1947 |
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Zu Ausschussbericht: | Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung |
Nachweis: | GP V, SNr. 59 |
Datum: | 04.07.1947 |
S. 1605ff. Der Berichterstatter Abg. Otto Probst (SPÖ) betont, dass mit dem alten OFG kein Auslangen mehr gefunden werden konnte, eine Novellierung daher nicht sinnvoll gewesen sei. Neu am neuen OFG sei neben der Ausweitung auf passive Opfer der politischen Verfolgung (Personen, die aus Gründen der Abstammung, der Religion oder der Nationalität zu Schaden gekommen sind) auch die Ausweitung der Zeit, in der die Schädigung eingetreten ist, auf die Phase seit der Ausschaltung des österreichischen Parlaments (6.3.1933). Der Unterschied zwischen jenen Personen, die eine Amtsbescheinigung, und jenen, die einen Opferausweis erhalten, besteht darin, dass für erstere eine Verpflichtung, für letztere nur eine Empfehlung der Behörden besteht. Den § 11 (Renten) bezeichnet Probst als die vielleicht wichtigste Passage des Gesetzes. Hier wird zwischen Dauerrente und Unterhaltsrente unterschieden. Die Dauerrente lehnt sich an die Regelungen des KOVG an