Protokoll
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 207/1949 |
---|---|
Zu Ausschussbericht: | Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung |
Nachweis: | GP V, SNr. 117 |
Datum: | 14.07.1949 |
S. 3398ff. Das 7. Rückstellungsgesetz wird gemeinsam mit dem 3. Rückgabegesetz und dem Gesetz über die Geltendmachung entzogener, nicht erfüllter oder verlorengegangener Ansprüche aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft diskutiert. Der Berichterstatter betont, dass es bei diesem Gesetz eigentlich um Wiedergutmachung gehe. Es sollen nicht nur gesetzliche Ansprüche geltend gemacht werden können, sondern auch günstigere, darüber hinausgehende Abmachungen zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern, allerdings nur bis zu einer gesetzlich normierten Höhe. Die Möglichkeit, entzogene Ruhe- und Versorgungsgenüsse schon ab dem Tag des Entzugs geltend zu machen, ist wegen eines jüngst ergangenen Schiedsgerichtsurteils der Sozialversicherung in das Gesetz mit aufgenommen worden. Die Steuerbefreiung der Nachzahlungen ist vereinbart worden, weil die entzogenen/nicht ausbezahlten Beträge viel geringer sind als die gegenwärtig üblichen Entlohnungen. Als politisch Verfolgte sind im Gesetz all jene verstanden, die im Sinne des OFG als politisch verfolgt gelten. Abg. Viktor Elser (KPÖ) betont, dass das Gesetz längst überfällig sei, dass es aber eigentlich Entschädigungsansprüche regelt und daher dem OFG näher stehe als den bislang erlassenen Rückstellungsgesetzen, die sich auf Selbstständige beziehen und „Substanzwerte“ (S. 3402) zurückstellen, während hier bei der Entschädigung der Dienstnehmer nicht einmal die Währungsverluste richtig bedacht werden. Abg. Friedrich Hillegeist (SPÖ) erinnert noch einmal an die Debatte vom Vortag (über das NS-Amnestiegesetz). Es sei „in manchen Bevölkerungskreisen häufig schon eine Mentalität feststellbar, die es ratsam erscheinen läßt, sich nicht als politisch Verfolgter der Nazizeit zu bekennen, und die es jedenfalls riskanter macht, als wenn man sich als ehemaliger Blutordensträger bekennt“ (S. 2402). Man dürfe eben im Nationalrat das „Naziproblem“ (S. 2402) nicht so behandeln, als würde es sich dabei auch im Wiedergutmachung handeln. Die wirklichen Opfer haben so viel verloren, dass weder Staat noch Wirtschaft reich genug sind, ihnen alles zu ersetzen. Die Begrenzung der Ansprüche sei aber auch deshalb notwendig, weil den Verfolgten niemals der Vorwurf gemacht werden soll, dass sie aus der politischen Verfolgung nachträglich ein Geschäft machen würden. Hillegeist schließt mit der Aufforderung an ein imaginiertes „wir“, alle Kraft für die Erhaltung der Demokratie einzusetzen.