Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung der Staatskanzlei im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 27. September 1945 über das Verhältnis der Finanzprokuratur in Wien zu den von ihr zu vertretenden und zu beratenden Rechtsträgern (Prokuratursverordnung)


Datum:03.10.1945
Referenz:StGBlStaatsgesetzblatt für das Land Österreich, Sammlung österreichischer Bundesgesetze von Mai bis Dezember 1945; danach BGBl Nr. 183/1945
Gesetz im Original

Mit der Verordnung werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der FinanzprokuraturDie Finanzprokuratur (FinProk) ist eine dem Finanzministerium unterstellte Behörde für die rechtsanwaltlichen Geschäfte des Bundesvermögens, besonders zur Vertretung vor Gericht. Bei ihr können u.a. Entschädigungsansprüche gegen den Bund eingeklagt werden. präzisiert.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: