Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die Anmeldung feindlichen Vermögens


Datum:03.11.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 2141
Gesetz im Original

Das im Großdeutschen Reich befindliche Vermögen von Angehörigen der Länder Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Ägypten und Frankreich sowie das Vermögen von Personen, die in einem dieser Länder ihren Wohnsitz haben, ist anzumelden. Über das angemeldete Vermögen darf nicht verfügt werden.

Verweis auf diese Norm in: