Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bericht und Antrag des Ausschusses für Handel und Wiederaufbau


Zu Gesetz: BGBl Nr. 130/1948
Zugehöriges Protokoll:GP V, SNr. 83
Materialtyp:Ausschussbericht
Nachweis:GP V, Beilagen-Nr. 641
Dokument im Original

Da der Staat die Mittel nicht hat und dem einzelnen geschädigten Hauseigentümer nicht zugemutet werden kann, den Wiederaufbau der durch den Krieg zerstörten Häuser zu bewerkstelligen, soll „eine Gemeinschaft auf breitester Grundlage gebildet werden, die ähnlich wie bei einer Versicherung“ (S. 1) die Kosten und Lasten des Wiederaufbaus verteilt. Diesem Ziel dient das vorliegende Gesetz. Als Mitglieder dieser „Interessen- und Opfergemeinschaft“ (S. 1) werden Hauseigentümer, Mieter und Hypothekargläubiger genannt. Landwirtschaftliche, industrielle, gewerbliche und öffentliche Gebäude sind von den Begünstigungen des Gesetzes ausgeschlossen, es geht nur um Wohnraumbeschaffung, da „die gegenwärtige Wohnungsnot kaum mehr tragbar“ (S. 1) ist. Für die ersten zwei Jahre wird von einer Heranziehung der Hauseigentümer und Mieter zur Beitragsleistung abgesehen und stattdessen eine „Zwischenlösung“ (S. 2) mit zinsenlosen staatlichen Darlehen gewählt. Danach wird die „wirtschaftliche Kraft des österreichischen Volkes“ (S. 2) in der Lage sein, die Lasten selbst zu tragen. Für die Finanzierung des Wiederaufbaus soll ein Fonds geschaffen werden. Ihm fließen Bundesmittel und Leistungen der beitragspflichtigen Kreise zu. Ein Wiederaufbauplan bestimmt die Reihenfolge der Baumaßnahmen. Dem Altmieter bleibt das Optionsrecht. In zweiter Linie sind die Begünstigten des Wohnungsanforderungsgesetzes zu berücksichtigen (§ 27 Abs 2) Das Gesetz sieht auch Fondshilfen für zerstörten Hausrat und Möbel vor.