Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 176/1948 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP V, Beilagen-Nr. 639 |
Zweck des Gesetzes ist allen als Kriegsgräber definierten Begräbnisstätten eine besondere Fürsorge und einen besonderen Schutz zukommen zu lassen, auch Denkmäler „zu Ehren der von den Streitkräften einer alliierten Macht im Kampfe um die Befreiung Österreichs vollführten Heldentaten“ (S. 2) sind mitgemeint. „Denkmalfrevel“ (S. 2) wird streng verfolgt. Erfolgt eine Beschädigung im nationalsozialistischen Sinne, so kann diese Tat mit dem Tod und dem Verfall des gesamten Vermögens bestraft werden, Ausländer werden mit Landesverweisung bestraft.