Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 207/1949 |
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Zugehöriges Protokoll: | GP V, SNr. 117 |
Materialtyp: | Ausschussbericht |
Nachweis: | GP V, Beilagen-Nr. 968 |
Die Regierungsvorlage ist in sieben Unterausschusssitzungen unter reger Teilnahme fast aller Ministerien besprochen worden und wird nun mit wesentlichen Änderungen dem Nationalrat weitergeleitet. Während ursprünglich geplant gewesen ist, dass Dienstgeber nur Ansprüche im Ausmaß der geltenden Kündigungs- und Abfertigungsfristen geltend machen können, ist diese Beschränkung fallen gelassen worden. Der Zeitpunkt, ab dem dem Geschädigten Ruhe- und Versorgungsansprüche zustehen, ist vom geplanten 1.5.1945 auf den Tag der Entziehung bzw. Nichterfüllung (rück-)verlegt worden. Das Gesetz muss außerdem 7. Rückstellungsgesetz heißen, da mittlerweile ein 6. bereits eingebracht worden ist.