Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung


Zu Gesetz: BGBl Nr. 27/1950
Zugehöriges Protokoll:GP VI, SNr. 9
Materialtyp:Ausschussbericht
Nachweis:GP VI, Beilagen-Nr. 48
Dokument im Original

Der Ausschuss hält die einheitliche Überbrückungshilfe von öS 30 für Kriegsopfer, die eine Rente von mehr als öS 120 beziehen (das sind in erster Linie die Schwerkriegsbeschädigten), für unzureichend, er sieht aber ein, dass die Landesinvalidenämter, die gerade mit der Überleitung der Kriegsopfer in das neue KOVG (BGBl 197/1949) beschäftigt sind, mit der Berechnung einer anteilsmäßigen Überbrückungshilfe überfordert wären. Er schlägt eine einheitliche Überbrückungshilfe in der Höhe von öS 70 für Kriegsopfer mit einer öS 120 übersteigenden Rente vor.