Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 166/1950 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP VI, Beilagen-Nr. 186 |
Der Oberste Gerichtshof hat 1948 festgehalten, dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörden sei, Verfügungen über das Vermögen behördlich aufgelöster Vereine zu treffen, dass aber in dieser Hinsicht eindeutige gesetzliche Regelungen fehlen. Im Vereins-Reorganisationsgesetz StGBl 102/1945 ist – als vorübergehende Regelung – den Vereinsbehörden gestattet worden, Liquidatoren zu bestimmen. Die Erfahrungen mit diesen Liquidatoren sind günstig gewesen, so dass dieses Modell nun zu einem bleibenden Bestandteil des Vereinsrechts gemacht und dadurch eine Gesetzeslücke geschlossen werden soll. Soweit es möglich ist, soll Vereinsvermögen im Falle der behördlichen Auflösung dem statutarischen Vereinszweck oder aber allgemeinen Fürsorgezwecken zugeführt werden.