Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Regierungsvorlage


Zu Gesetz: BGBl Nr. 141/1954
Materialtyp:Regierungsvorlage
Nachweis:GP VII, Beilagen-Nr. 59
Dokument im Original

Es soll in allen Fällen behördlicher Vereinsauflösungen ein Liquidator bestimmt werden, wenn der Verein über Vermögen verfügt (und nicht nur wie bisher, wenn das Vermögen des Vereins öS 50.000 übersteigt), weil es sonst zwei Formen der Liquidation gibt, nämlich eine via Liquidator (also im Wege der Verwaltung) und die andere via Kurator (im Wege der Justiz) und die Entscheidung darüber, welcher Weg gewählt wird, eine der Verwaltungsbehörde sei.