Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Regierungsvorlage


Zu Gesetz: BGBl Nr. 176/1957
Materialtyp:Regierungsvorlage
Nachweis:GP VIII, Beilagen-Nr. 196
Dokument im Original

Der Gesetzesentwurf konkretisiert, wie mit in der NS-Zeit zu militärischen Zwecken enteigneten und erworbenen Gütern umzugehen ist. Eigentlich handle es sich dabei um „keine typisch nationalsozialistische Erwerbungsart“ und daher keine Entziehung, trotzdem sei hinsichtlich des Truppenübungsplatzes Döllersheim 1949 vereinzelt anders entschieden worden. Nun soll eine Enteignung dann als Entziehung gelten, wenn die in der NS-Zeit geltenden Gesetze missbräuchlich angewendet worden sind. Zu militärischen Zwecken enteignetes Vermögen soll nur dann im Eigentum der Republik Österreich bleiben, wenn es von einem Ressort weiterverwendet wird, sonst soll es freihändig verkauft oder im Wege eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens veräußert werden. Im zweiten Fall sollen Personen bevorzugt werden, die von Enteignungen für militärische Zwecke betroffen sind und kein entsprechendes Ersatzland bekommen haben.