Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bericht des Finanz- und Budgetausschusses


Zu Gesetz: BGBl Nr. 176/1957
Zugehöriges Protokoll:GP VIII, SNr. 34
Materialtyp:Ausschussbericht
Nachweis:GP VIII, Beilagen-Nr. 270
Dokument im Original

Der Ausschuss referiert, dass die Rückstellungskommissionen in den ersten Monaten ihrer Tätigkeit die in der NS-Zeit zu militärischen Zwecken vorgenommenen Enteignungen als Entziehungen interpretiert haben, dass aber die Oberste Rückstellungskommission diese Spruchpraxis ab etwa 1950 abgeändert hat. Nun soll dieses Problem endgültig geregelt und die große Anzahl der anhängigen Verfahren abgeschlossen werden. Die Republik Österreich will durch die Veräußerung der Güter jene Personen, die „durch eine unglückliche Verkettung von Umständen“ (S. 1) – etwa weil sie ein Ersatzgrundstück im Zuge eines Rückstellungsverfahrens wieder abgeben mussten – entschädigen. Die Anregung, dort eine Entziehung anzunehmen, wo ein Grundstück wieder herausgegeben werden musste, kann nicht weiter verfolgt werden, „weil es doch begrifflich unmöglich ist, eine etwa im Jahr 1940 erfolgte Veräußerung deswegen als nichtig zu erklären, weil sich im Jahr 1955 oder 1957 etwas ereignet hat“ (S. 2). Der Ausschuss nimmt die Regierungsvorlage mit geringfügigen Änderungen an.