Bericht und Antrag des Finanz- und Budgetausschusses
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 287/1960 |
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Zugehöriges Protokoll: | GP IX, SNr. 57 |
Materialtyp: | Ausschussbericht |
Nachweis: | GP IX, Beilagen-Nr. 355 |
Da die in der letzten Novellierung festgesetzte Frist für die Stellung von Ansprüchen seitens der Sammelstellen in Kürze ablaufen wird, soll durch diese neuerliche Novellierung die Frist nochmals um ein halbes Jahr, auf den 30.6.1961, verlängert werden. Der diesem Bericht angeschlossene Gesetzesentwurf ist im Ausschuss beraten worden und wird nun dem Nationalrat zur Zustimmung empfohlen.