Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 319/1963 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP X, Beilagen-Nr. 290 |
Nachdem der „Fonds zur Abgeltung gewisser Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“ Ende 1962 zur Anmeldung von Ansprüchen aufgerufen hat und die Frist für diese Anmeldungen am 29.6.1963 abgelaufen ist, kann nun das Leistungsgesetz erlassen werden. Viele der Anmelder konnten jedoch keine Angaben zur Höhe ihrer Ansprüche machen, weshalb die Gesamtsumme immer noch nicht eruiert werden kann. Anträge in der Höhe bis öS 3.000 sollen voll berücksichtigt werden, über öS 3.000 hinausgehende Zahlungen sollen erst geleistet werden, wenn klar ist, ob die Mittel dafür zur Verfügung stehen.