Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 52/1947 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP V, Beilagen-Nr. 288 |
In der Regierungsvorlage zur 4. Novellierung des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes werden zwei bereits in der 3. Novelle verlängerte Fristen noch einmal neu festgesetzt. Sowohl die Frist für die Abgabe von Erklärungen, mittels derer die Staatsbürgerschaft auf Basis des 30-jährigen Aufenthalts erworben werden kann, als auch jene Frist, bis zu welcher ein Antrag auf Widerruf einer zwischen 1933 und 1938 erfolgten Ausbürgerung gestellt werden kann, werden bis zum 31.12.1947 verlängert. Begründet wird dies damit, dass sich betroffene Personen nach wie vor im Ausland aufhalten, denen nach ihrer Rückkehr die Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf diesem Weg ermöglicht werden soll.