Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 53/1947 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP V, Beilagen-Nr. 215 |
Das 2. Rückstellungsgesetz behandelt nun jenes sich im Eigentum der Republik Österreich befindende (entzogene) Vermögen, das vom 1. Rückstellungsgesetz noch nicht erfasst worden ist, nämlich Vermögen dass aufgrund folgender Gesetze der Republik verfallen ist: aufgrund von § 1 Abs 2 des Verbotsgesetzes (zwischen 1933 und 1938 beschlagnahmtes Parteivermögen), aufgrund der §§ 11 und 12 des Verbotsgesetzes, aufgrund des Kriegsverbrechergesetzes, aufgrund des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes. Im Wesentlichen werden die Regelungen des 1. Rückstellungsgesetzes übernommen. Es wird der Grundsatz aufgestellt, dass der jeweils erste Vermögensentzug für eine Rückstellung maßgebend ist (d.h. Vermögen, das einer Partei zwischen 1933 und 1938 entzogen, und dann nach 1938 dem damaligen Eigentümer neuerlich entzogen worden ist, gehört der Partei).